Sehr geehrte Frau Minoque,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Beim Glockenläuten ist zu unterscheiden, zwischen dem sogenannten liturgischen Läuten von Kirchenglocken und dem sogenannten Zeitschlagen.
Das Läuten der Kirchenglocken aus liturgischen Gründen gehört zur ungestörten Religionsausübung, die durch das Grundgesetz und die Verfassung des Freistaates Bayern geschützt ist.
Anders als beim Zeitschlagen gelten die allgemeinen Gesetze (z. B. die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften) nur eingeschränkt.
Gesetzliche Vorgaben im Hinblick auf den Zeitpunkt, die Häufigkeit, die Dauer und die Lautstärke des liturgischen Glockengeläuts gibt es daher nicht und deshalb trifft die Landeshauptstadt München diesbezüglich auch keine Vorgaben.
Es ist deshalb alleinige Entscheidung der jeweiligen Pfarrei bzw. der kirchlichen Institutionen, ob an hohen kirchlichen Feiertagen die Glocken geläutet werden.
Mit freundlichen Grüßen

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