Sehr geehrte Frau Bauer,
die Stände, mit denen Zeitungswerber, Hilfs- und auch andere Organisationen auf ihre Anliegen aufmerksam zu machen, werden in aller Regel vom Kreisverwaltungsreferat als Sondernutzungen erlaubt bzw. müssen teilweise sogar erlaubt werden.
Nicht von dieser Erlaubnis umfasst ist natürlich ein etwaiges aggressives Ansprechen oder gar ein in den Weg stellen, so dass Passantinnen oder Passanten belästigt oder behindert werden. Die Organisationen werden vom Kreisverwaltungsreferat bei Bekanntwerden solcher Tatsachen anlassbezogen aufgefordert, die Spielregeln einzuhalten.
Erlaubnisnehmer, die sich nicht daran halten und beispielsweise zu weit von ihrem genehmigten Stand entfernt agieren, müssen mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Eine andere Sanktionierungsmöglichkeit besteht darin, für einen gewissen Zeitraum bestimmten Organisationen keine Erlaubnis mehr zu erteilen.
Sollten Sie auch zukünftig wieder die Erfahrung machen müssen, dass Sie aggressiv angesprochen oder am Weitergehen gehindert werden, scheuen Sie sich nicht, die Polizei unter dem Notruf 110 zu verständigen, damit diese ggf. eine Ordnungswidrigkeitenanzeige in die Wege leitet. Gerne können Sie sich auch mit konkreten Angaben an das Kreisverwaltungsreferat wenden, damit auch dieses die Einleitung eines Bußgeldverfahrens prüft.
Gleiches gilt auch, wenn Sie durch aggressives Betteln konkret belästigt werden.
Betteln unterliegt zwar noch dem sogenannten Gemeingebrauch und ist daher nicht verboten. Bedürftige Bettler und Familienverbände, die für sich oder für ihre Familie in nicht störender Art einen Beitrag zum Lebensunterhalt erbetteln, werden durch die Landeshauptstadt München und die Polizei grundsätzlich toleriert. Eine Ausnahme hiervon bildet die Münchner Altstadt-Fußgängerzone, in der das Betteln satzungsgemäß in jeglicher Form verboten ist.
Anders zu betrachten ist jedoch aggressives und störendes Betteln oder Betteln durch z.B. organisierte Banden, da diese Bettelformen nicht mehr dem Gemeingebrauch unterliegen. Organisiertes Betteln kann vorliegen, wenn Bettler z.B. durch Dritte erkennbar „dirigiert“ und ihnen Bettelplätze „zugewiesen“ werden. Ein weiteres Indiz kann das erkennbare Einsammeln der Bettelerlöse durch Dritte darstellen. Diese Bettelformen werden auch konsequent bußgeldrechtlich verfolgt. Die Polizei und die Landeshauptstadt München setzen alles daran, gegen organisiertes Betteln vorzugehen und zu erreichen, dass insbesondere die Hintermänner der Bettelgruppen ihr kriminelles Handeln, das meist auch durch Androhen von Gewalt gegen einzelne Bandenmitglieder geprägt ist, aufgeben oder zumindest künftig München als Bettelörtlichkeit meiden.
Mit freundlichen Grüßen

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