Sehr geehrter Herr Gehres,
ich teile Ihre Auffassung, dass die zunehmende Zahl von Spielhallen in München vor allem unter dem Gesichtspunkt der Spielsucht ein gravierendes Problem darstellt. Leider ist jedoch das Baurecht ein sehr stumpfes Instrument, um der Ausbreitung von Spielhallen entgegenzuwirken.
Spielhallen sind in Kerngebieten nach § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie in den Teilen von Mischgebieten, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind ( § 6 BauNVO), allgemein planungsrechtlich zulässig. In den Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO) und besonderen Wohngebieten (§ 4a BauNVO) sind sie ausnahmsweise zulässig.
Für den Bereich des Karl-Albrecht-Hofs gilt der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 631, der als Art der Nutzung Kerngebiet i.S.d. § 7 BauNVO ausweist. Daher sind die beantragten Spielhallen nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) planungsrechtlich allgemein zulässig.
Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, durch Bebauungspläne Spielhallen planungsrechtlich auch in solchen Gebieten zu regeln, in denen sie nach der Baunutzungsverordnung zulässig sind.
Allerdings war der Versuch der Stadt, genau dies in einem neuen Bebauungsplan für den Bereich des südlichen Bahnhofsviertels umzusetzen, gescheitert, da sowohl das Bayerische Verwaltungsgericht München als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Klageverfahren (letztinstanzliches Urteil März 1998) diesen Bebauungsplan wegen Verletzung der Rechte der Spielhallenbetreiber und Grundstückseigner für inzident nichtig erklärt hat.
Zwar wurde in der Folge unter Beachtung der vom Bayerischen Verwaltungsgericht München und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Problematik ein neuer Ausschlussbebauungsplan erlassen, der auch bis heute gültig ist.
Dieser Bebauungsplan sieht aber wegen der verwaltungsgerichtlichen Urteile ebenfalls Ausnahmen vor. Die Stadt muss daher bei jedem eingereichten Bauantrag prüfen, ob die Voraussetzungen für diese Ausnahmeerteilung vorliegen und hat in der Praxis große Schwierigkeiten, die Ausnahmeerteilung zu verweigern.
Zudem erhebt nahezu jeder Antragsteller im Falle der Versagung einer entsprechenden Baugenehmigung Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht und im Falle einer Aufhebung eines städtischen Ablehnungsbescheides besteht stets auch die Gefahr der Erhebung von Schadensersatzansprüchen, die oftmals siebenstellige Summen erreichen können.
Eine Änderung des für den Karl-Albrecht-Hof geltenden Bebauungsplanes Nr. 631 hätte nach den Erfahrungen mit den Ausschlussbebauungsplänen im südlichen Bahnhofsviertel aller Voraussicht nach nicht zu einer endgültigen Verhinderung der Spielhallen geführt. Die Spielhallen im Karl-Albrecht- Hof mussten daher mit Bescheid vom 8.12.2009 genehmigt werden.
Die derzeitige Rechtslage ist hier also sehr unbefriedigend, helfen könnte deshalb nur der Gesetzgeber. Die Stadt setzt sich deshalb für eine entsprechende gesetzliche Änderung ein, mit der die Kommunen die Möglichkeit erhalten, für große städtische Bereiche einfacher die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen zu beschränken.
Auch gewerberechtlich können Spielhallen übrigens nicht verhindert werden, solange die einschlägigen spiel- und gewerberechtlichen Vorgaben - wie z. B. persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, Abgrenzung von Spielhallen zueinander (bei mehreren Objekten in einem Gebäude), Anzahl bzw. Aufstellung von Geldspielgeräten, Bereithalten von Informationsmaterialien im Hinblick auf Spielsucht - eingehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen

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