Sehr geehrte Frau Karlovic,
zu ihrer Anfrage liegt mir eine Stellungnahme des Kreisverwaltungsreferats, Ausländerbehörde und des Sozialreferats vor. Ohne den Namen des betroffenen Ehepaares kann ich Ihnen leider nur die Rechtslage ganz allgemein wie folgt erläutern:
Ausländern und Ausländerinnen, die einen Asylantrag gestellt haben, kann nach Ablauf eines Jahres seit Asylantragstellung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet werden. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bedarf jedoch der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Über den Asylantrag entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nicht die Ausländerbehörde. An die Entscheidung des Bundesamts ist die Ausländerbehörde München gebunden. Antragsteller, deren Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Ausreise aufgefordert.
Bei der angesprochenen „Entschädigungszahlung“ kann es sich nur um eine sogenannte Rückkehrhilfe handeln, deren Hauptziele die Ermöglichung einer humanen Rückkehr und die dauerhafte Reintegration von Flüchtlingen und Asylsuchenden in ihre Heimat sind.
Rückkehrhilfen können neben anerkannten Flüchtlingen u.a. auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Asylsuchende, deren Asylantrag abgelehnt wurde, erhalten. Voraussetzung ist, dass diese Personen freiwillig und dauerhaft in ihre Heimat zurückkehren. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Rückkehrhilfen ist die Mittellosigkeit, d.h. die Personen müssen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder andere Sozialleistungen beziehen.
Das Büro für Rückkehrhilfen gewährt Rückkehrhilfen nach dem REAG&GARP-Programm (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany & Government Assisted Repatriation Programme) der Internationalen Organisation für Migration. Grundsätzlich werden zur Zeit nach diesem Programm Fahrkarten zur Rückkehr ins Heimatland, eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro für Erwachsene (für Kinder unter 12 Jahre 100 Euro), sowie eine Starthilfe in Höhe von 400 Euro (für Kinder unter 12 Jahre 200 Euro) gewährt. Personen aus Serbien, denen eine visumfreie Einreise in das Bundesgebiet möglich ist, erhalten auf Anweisung des Bayerischen Innenministeriums zur Zeit keine Hilfen, sofern sie nach dem 19.12.2009 (Beginn der visumfreien Einreise nach München) in das Bundesgebiet eingereist sind.
Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und wenn Haushaltsmittel dafür vorhanden sind, übernimmt das Büro für Rückkehrhilfen auch für diesen Personenkreis einmalig die Kosten für eine Rückfahrt nach Serbien.
Rückkehrhilfen werden grundsätzlich nur einmal gewährt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Büros für Rückkehrhilfen teilen den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Ausländerbehörde und des Sozialreferates bzw. des Jobcenters schriftlich mit, dass die Personen ausgereist sind und Rückkehrhilfen erhalten haben. In diesem Schreiben werden diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um Rückmeldung gebeten, sobald die Person wieder eingereist ist und einen Aufenthalt bzw. Leistungen beantragt. Eine „Ansparung“ von Rückkehrhilfen ist damit nicht möglich.
Im Falle einer Abschiebung erhalten die Betroffenen keinerlei Leistungen. Vielmehr hat eine Abschiebung ein Wiedereinreiseverbot für die Bundesrepublik Deutschland zur Folge, dass nur auf Antrag und nach Begleichung der entstandenen Abschiebekosten aufgehoben werden kann. Eine Wiedereinreise trotz bestehenden Verbotes zieht eine strafrechtliche Verfolgung bis hin zu einer erneuten Inhaftierung nach sich.
Ihre Formulierung, dass die Familie „gewungen“ sei, die Einreise nach Deutschland rechtswidrig zu wiederholen, um unzulässigerweise erneut eine Rückkehrhilfe zu kassieren, ist nicht nur sachlich unzutreffend, sondern auch inakzeptabel.
Die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist nur möglich, wenn eine Rückkehr aus tatsächlich oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Eine Ausreise nach Serbien ist aber grundsätzlich möglich. Eine Duldung berechtigt auch nur im Einzelfall und mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erwerbstätigkeit. Die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung setzt eine individuelle Einzelfallprüfung voraus. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- und/oder Religionsgruppe eines Landes, hier den Sinti und Roma aus Serbien, allein reicht nicht aus.
Schwierige wirtschaftliche und soziale Verhältnisse im Heimatland sind nach dem Aufenthaltsgesetz ebenfalls kein Grund zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Sonderregelungen für bestimmte Gruppen kann nur die oberste Landesbehörde anordnen, was für die Gruppe der serbischen Sinti und Roma aber nicht der Fall ist.
Auch wenn wir nach Ihren Schilderungen wenig Chancen für ein Aufenthaltsrecht sehen, ist die Ausländerbehörde gerne bereit, den Fall des von ihnen angesprochenen Ehepaares zu prüfen. Dazu werden jedoch die persönlichen Daten der serbischen Staatsangehörigen benötigt, welche Sie bitte ggf. an unsere Mailadresse auslaenderbehoerde.kvr@muenchen.de übermitteln können.
Mit freundlichen Grüßen

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