Sehr geehrter Herr Heier,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihre Hinweise. Wir verstehen Ihre Sorgen und die der Anwohnerinnen und Anwohner. Ich darf Ihnen versichern, dass dem Anliegen der örtlich betroffenen Bürgerinnen und Bürger nach Information, Beteiligung und einem transparenten Verwaltungsverfahren sowie dem hohen Interesse des Bezirksausschusses 19 in jedem Falle entsprochen wird.
Deshalb hier ein kurzer Rückblick, aber auch ein Blick nach vorne - und wie es weiter geht:
Die Schießanlage in Unterdill existiert seit 1924. Die derzeitige Nutzung der Schießanlage geht auf einen Vergleich zurück, der im Jahr 1973 vor dem V. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geschlossen wurde. 1980 wurde die Altanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) angezeigt. Dadurch genießt sie im bestehenden Umfang Bestandsschutz und wird rechtmäßig betrieben.
Seitdem hat sich viel getan: Die Wohnbebauung ist im Laufe der Zeit an die Schießanlage herangerückt. Aus sicherheitstechnischen sowie Lärmschutzgründen will der Verein Hubertus nun bauliche Änderungen der Schießanlage auf dem bestehenden Vereinsgrundstück vornehmen. Dazu gehört eine circa 18 Meter hohe, über Geländeniveau liegende Wallkonstruktion. Soviel an dieser Stelle zu der von Ihnen angesprochenen Größenordnung der Umbaumaßnahmen.
Zum Antrag des Verein Hubertus auf Umgestaltung der Schießanlage hat am 14. Juli dieses Jahres ein durch den Bezirksausschuss 19 initiierter „Runder Tisch“ mit Mitgliedern des Bezirksausschusses, interessierten Bürgerinnen und Bürgern, Antragstellern und Behördenvertretern stattgefunden.
Nach dem ursprünglichen Vorhaben der Antragsteller, eine Änderung der Schießanlage mit einem Genehmigungsverfahrens ohne Öffentlichkeitsbeteiligung vorzunehmen, ist nun ein formelles Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung beabsichtigt. Die Antragsteller haben im Zuge dieser Änderung eine Reduzierung der ursprünglich für sieben Tage in der Woche beantragten Schießzeiten angekündigt.
Federführende Genehmigungsbehörde ist das Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU). Grundlage ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG), hier konkret §19 Abs. 3 in Verbindung mit §10. Mit einer Konkretisierung und Abgabe des entsprechenden Änderungsantrages ist nach Angaben der Antragsteller bis Ende August 2009 zu rechnen. Es folgen dann vier weitere Schritte:
? die öffentliche Bekanntgabe des Vorhabens (in der Süddeutschen Zeitung, im Amtsblatt, im Internet),
? die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen im RGU für einen Monat,
? die Möglichkeit für Einwendungen, die in der genannten Auslegungsfrist oder in den beiden darauf folgenden Wochen erhoben werden müssen,
? und schließlich der öffentliche Termin für Erörterungen. Einwendungen werden besprochen, soweit diese für die Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sind. Auf Antrag erhalten die einwendenden Personen auch eine Niederschrift.
Das RGU prüft die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Einhaltung aller in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung bau- und naturschutzrechtlicher Vorschriften) unter Einbindung von Fachdienststellen (zum Beispiel Referat für Stadtplanung und Bauordnung und das Kreisverwaltungsreferat).
Zur Beurteilung der Lärm-Immissionen, die durch die Schießanlage verursacht werden, zieht das RGU die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) heran. Die TA Lärm enthält Immissionsrichtwerte, die zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger - insbesondere vor Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen - in der Nachbarschaft der Schießanlage nicht überschritten werden dürfen.
Ob das Vorhaben tatsächlich genehmigt wird, lässt sich angesichts des noch laufenden Verfahrens noch nicht endgültig sagen. Dafür bitte ich um Ihr Verständnis.

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