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Mobilität und Verkehr
Radwegebenutzungspflicht
Sehr geehrter Herr Ude,
hiermit bitte ich Sie, die Radwegebenutzungspflicht auf der Franz-Joseph-Str. zwischen Leopoldstraße und Nordendstraße aufzuheben. Während auf der Elisabethstraße - der Fortsetzung der sehr breiten Franz-Joseph-Straße - bereits seit längerem keine Nutzungspflicht besteht, muss ich als Radfahrer noch immer den Radweg benutzen, obwohl die Gefahrenlage hier nicht anders ist als auf der Elisabethstraße.
Eine Radwegebenutzungspflicht darf gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig 2010).
Das gleiche gilt für die Radwegebenutzungspflicht am Ende der Forstenrieder Allee (zwischen Mindelheimer Straße und Unterdill). Die Nutzungspflicht ist auf dieser Strecke bereits stadteinwärts größtenteils aufgehoben worden. Es besteht jedoch noch auf kurzen, nur wenige 10 Meter langen Abschnitten, eine Benutzungspflicht. Auf der Gegenfahrbahn (stadtauswärts) ist der zu nutzende Radweg an einem ca. 50 m langen Stück unterbrochen. Hier muss man bereits auf die Fahrbahn ausweichen.
Auf dieser Strecke besteht eine solche Gefahrenlage offensichtlich nicht, sonst gäbe es die bereits bestehende Aufhebung der Pflicht an den beschriebenen Stellen nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
Paul Richter
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Kommentar zu Kommentar 4 am 13. September 2012
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