Sehr geehrter Herr Lexau,
Ihre Verärgerung über die Inanspruchnahme der Parkbuchten in der Schmalkaldener Straße durch einen gewerblichen Autovermieter kann ich nachvollziehen. Gleichwohl muss ich Ihnen hierzu zumindest aus verkehrlicher Sicht Folgendes mitteilen:
Die Schmalkaldener Straße und deren Seitenstraßen sind dem öffentlichen Verkehr ohne Einschränkungen gewidmet und können daher im Rahmen des Gemeingebrauchs und der gesetzlichen Vorschriften von jedermann genutzt werden. Auf öffentlichem Verkehrsgrund ist die Teilnahme am „ruhenden Verkehr“ (Parken) grundsätzlich dann möglich, wenn ein Fahrzeug zugelassen und betriebsbereit ist. Dabei gibt es keine Einschränkungen, ob es sich um private Fahrzeuge oder Fahrzeuge eines Gewerbebetriebs handelt. Sofern die auf öffentlichem Verkehrsgrund abgestellten Fahrzeuge immer wieder weggefahren werden und somit auch eine Teilnahme am „fließenden Verkehr“ vorliegt, darf auch eine Mietwagenfirma ihre Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum abstellen. Selbstverständlich dürfen jedoch durch die geparkten Fahrzeuge keine Verkehrsbehinderungen oder -gefährdungen verursacht werden. Sind – wie im vorliegenden Fall – diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Parken von Firmenfahrzeugen einer Autovermietung straßenverkerkehrs-rechtlich nicht unterbunden werden.
Parallel dazu besteht aber die Möglichkeit, dass bauordnungsrechtlich gegen das Parken der Mietfahrzeuge vorgegangen wird. Dies wäre der Fall, wenn ein für den Autovermietungsbetrieb ungeeignetes Grundstück genutzt wird oder ob wenn in der Betriebsbeschreibung bei der Angabe der vermieteten Fahrzeuge untertrieben wurde. Das dafür zuständige Referat für Stadtplanung und Bauordnung nimmt sich gern Ihrer Beschwerde an. Hierzu werden jedoch noch die Straße, die Hausnummer und ggf. der Name des Autovermietungsbetriebs benötigt. Die Daten können Sie telefonisch unter 233-9 64 84 oder per E-Mail an plan.ha4-servicetelefon@muenchen.de mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen

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