Sehr geehrter Herr Brenner,
erlauben Sie mir vor der Beantwortung Ihrer einzelnen Fragen unter rein juristischen Gesichtspunkten auch eine politische Wertung: Zur Liberalität und Toleranz, ohne die eine Großstadtgesellschaft nicht dauerhaft in Frieden leben kann, gehört unverzichtbar die Respektierung der Rechte anderer Menschen. So sichert die Religionsfreiheit nicht nur die Freiheit der Religionsausübung für die eigene Religion, sondern die Freiheit aller Religionen, die Menschen in einer Stadt ausüben wollen. Dieser Konsens wird von allen Kirchen und Religionsgemeinschaften aktiv mitgetragen (was in der Geschichte bekanntlich nicht immer so war). Hingegen versucht die Gruppierung mit dem irreführenden Namen „Die Freiheit“, die Freiheit der Religionsausübung Andersgläubigen vorzuenthalten, indem sie den Bau von Moscheen für Menschen muslimischen Glaubens verhindern möchte. Zum Glück ist nicht einmal ein Prozent der Münchnerinnen und Münchner auf die flächendeckende und lautstarke Propaganda dieser Gruppierung hereingefallen. Unabhängig von der eigenen Bewertung hat das Kreisverwaltungsreferat nur die Zulässigkeit von Versammlungen zu prüfen und die Polizei zulässige Versammlungen zu ermöglichen. Da auch die Kundgabe anderslautender Meinungen zulässig ist, ist es nicht Aufgabe der Polizei, Gegenäußerungen zu unterbinden.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
Frage 1:
Sieht so politischer Alltag (die Streit- und Diskussionskultur) in München aus?
Antwort zu Frage 1:
Da Sie kein konkretes Datum in Ihrer Anfrage genannt haben, gehe ich davon aus, dass Sie die Kundgebung der Partei „Die Freiheit“ am 8. Januar 2014 auf dem Marienplatz meinen. Hierbei handelte es sich um eine ordnungsgemäß nach Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes beim Kreisverwaltungsreferat angezeigte Versammlung. Ab Beginn dieser ist nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes die Polizei zuständig.
Frage 2:
Werden in München zum ersten Mal Unterschriften für ein Bürgerbegehren gesammelt?
Antwort zu Frage 2:
Nein, in München gab es seit der Einführung von Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren auf kommunaler Ebene im Jahr 1995 mehr als 20 Bürgerbegehren.
Auf Landesebene gibt es die Möglichkeit eines Volksentscheides bereits seit der Gründung des Freistaates Bayern im Jahre 1919 als ein verfassungsmäßig garantiertes Element der direkten Demokratie.
Eine Unterschriftensammlung findet, da gesetzlich vorgeschrieben, im Vorfeld der Bürgerentscheide/Volksentscheide immer statt.
Frage 3:
Ist das Sammeln von Unterschriften für oder gegen ein politisches Thema in Deutschland generell zulässig oder nicht?
Antwort zu Frage 3:
Das Sammeln von Unterschriften für oder gegen ein politisches Thema ist in München zulässig.
Frage 4:
Wenn ja: Wieso blieb die Polizei derart untätig, anstatt den Mann zu schützen, der bloß seine Bürgerrechte wahrnimmt?
Antwort zu Frage 4:
Die Polizei war vor Ort, um die angemeldete Versammlung zu ermöglichen.
Frage 5:
Halten Sie das Engagement von politischen Gegnern nicht für schützenswert?
Antwort zu Frage 5:
Im Rahmen der Demokratie kann jeder seine Meinung haben und äußern. Es muss aber damit gerechnet werden, dass auch andere, gegensätzliche Meinungen kundgetan werden. Dies soll ebenso ermöglicht werden.
Frage 6:
Ist der Volksentscheid nicht die demokratischste und legitimste Form für eine politische Entscheidung?
Antwort zu Frage 6:
Volksentscheide bzw. Bürgerentscheide als Teil der direkten Demokratie sind ein wichtiger Baustein einer funktionierenden Demokratie.
Eine direkte Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an den politischen Entscheidungen fördert die Bereitschaft, sich mit den Themen über die abgestimmt wird, auseinanderzusetzen. Die Landeshauptstadt München hat den Wert von Bürgerbegehren für ein funktionierendes Gemeinwesen erkannt und führt auch durch den Stadtrat initiierte Bürgerbegehren, sogenannte Ratsbegehren durch. Beispielhaft hierfür steht der Bürgerentscheid um die Bewerbung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele im Jahr 2022.
Frage 7:
Bestimmen in München öfter undemokratische Antifa-Chaoten, welche Meinung zulässig ist und welche nicht?
Antwort zu Frage 7:
Im Rahmen der Rechtsordnung sollen alle Meinungen ihren Ausdruck finden können. Allerdings muss jede Meinungsäußerung auch mögliche Äußerungen von Gegenmeinungen verkraften.
Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit ausreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Kommentare (0)Schließen
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.