Sehr geehrter Herr Rudolf,
der Stadtbezirk Thalkirchen gehört nicht zum sogenannten „Vollanschlussgebiet", in dem die Stadt die Straßenreinigung auf den öffentlichen Verkehrsflächen durchführt. Bei den von Ihnen monierten lauten Kehrmaschinen handelt es sich daher wohl um Fahrzeuge von Privatunternehmen, die im Auftrag der hier gemäß der Straßenreinigungs- und sicherungsverordnung zuständigen Anlieger den Gehweg, die Parkbuchten, die Radwege und die Straße bis zur Mitte der Fahrbahn reinigen.
Der gewerbliche Einsatz dieser Maschinen durch Reinigungsunternehmen, Hausmeisterdienste und ähnliche Firmen unterliegt den Betriebszeitbeschränkungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Diese Verordnung schreibt vor, dass Kehrmaschinen in allgemeinen, reinen und besonderen Wohngebieten nur von 7.00 bis 20.00 Uhr eingesetzt werden dürfen.
Ein konkretes Vorgehen der Landeshauptstadt München gegen Personen bzw. Firmen, die bereits vor 7.00 Uhr in Wohngebieten Reinigungsarbeiten mit Kehrmaschinen durchführen, ist jedoch nur möglich, wenn Name und Anschrift des Lärm-Verursachers bekannt sind. Sollten dies Daten für Sie nicht ermittelbar sein, empfehlen wir Ihnen die Polizei zu rufen.
Für evtl. Rückfragen stehen Ihnen das Referat für Gesundheit und Umwelt (uw.rgu@muenchen.de) selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

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