Sehr geehrte Frau Elsäßer,
Sie richten Ihre Beschwerde an die falsche Adresse. Denn für die Erstattung der Kosten für den Schulweg ist der Freistaat zuständig, der die aktuell geltenden Konditionen im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) geregelt hat. Darin ist auch für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klasse die von Ihnen erwähnte Entfernungsgrenze von drei Kilometern zwischen Wohnung und Schule festgelegt. Grundlage für die Entscheidung über einen Antrag auf Erstattung der Schulwegkosten ist immer die Entfernung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Ausbildungsrichtung. Diese Schule ist für die im Antrag für Ihre Tochter angegebene Ausbildungsrichtung das Städtische Luisengymnasium. Auch wenn Sie Ihre Tochter an einer entfernteren Schule angemeldet hätten, würde dennoch die Entfernung zum Luisengymnasium maßgeblich bleiben. Da die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und dem Luisengymnasium weniger als drei Kilometer beträgt, ist leider keine Kostenerstattung möglich.
Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs Ihrer Tochter liegt nach einer Überprüfung durch den Sicherheitsbeauftragten für Schulwege der Landeshauptstadt München (Kreisverwaltungsreferat) nicht vor. Um einen Schulweg als besonders gefährlich einstufen zu können, setzt das Gesetz eine aus dem Rahmen fallende Gefahrenquelle voraus.
Auch schwere Schultaschen sind leider grundsätzlich nicht geeignet, die besondere Beschwerlichkeit des Schulwegs zu begründen. Das hat das Verwaltungsgericht Würzburg bereits 2007 so entschieden.
Ich kann Sie also nur um Verständnis bitten, dass das Schulreferat hier nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften handeln kann und deshalb keinen Spielraum hat, die Kosten einer Zeitkarte für Ihre Tochter zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen

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