Sehr geehrte ...,
Ihren Wunsch, den schönen Biergarten im Grüntal zu retten, kann ich gut nachvollziehen. Da ich dort schon schöne Stunden verbracht habe, teile ich ihn sogar. Allerdings sehe ich für die Stadt keine Möglichkeit, hier baurechtlich tätig zu werden.
Bereits im vergangenen Jahr ist im Referat für Stadtplanung und Bauordnung ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage eingegangen. In diesem Rahmen wurde der Frage nachgegangen, ob die alteingesessene Wirtschaft als Denkmal einzustufen ist. Nach Angaben des Landesamtes für Denkmalpflege erfüllt das Anwesen jedoch nicht die Anforderungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes, da der Bestand eine besondere Bedeutung nicht mehr erkennen lässt. Der Bau von 1894, in dem es spätestens seit 1905 eine Gaststättennutzung gibt, ist kaum mehr ablesbar und nur noch in Resten erhalten. Den zahlreichen Umbauten fehlt eine künstlerische Leistung. Nachdem der Eintrag in die Denkmalliste durch das Landesamt nicht erfolgt ist, konnten keine denkmalschutzrechtlichen Belange in das Vorbescheidsverfahren einfließen.
Außerdem wurde im Verfahren die sensible Lage am Ufer des Brunnbachs im Landschaftsschutzgebiet begutachtet. Für eine verkleinerte Wohnanlage, die Rücksicht auf den erhaltenswerten Baumbestand, die hervorragende Wasserqualität des Baches sowie die besondere ökologische Bedeutung des Bachufers für die Vernetzungsstruktur der Arten nimmt und die sich planungsrechtlich in die Umgebung einfügt, liegt entsprechend dem erteilten Vorbescheid ein Baurecht vor.
Ein mit dem Erhalt des Biergartens einhergehender Baurechtsentzug würde hohe Entschädigungsforderungen an die Stadt nach sich ziehen. Hierbei geht es um Millionenbeträge, die dann beispielsweise bei dringend benötigten Kindertagesstätten oder Schulsanierungen fehlen würden.
Ich bitte daher um Ihr Verständnis, dass es auch für die Stadt nicht möglich ist, gegen den Willen des Grundstückseigentümers den Erhalt der Gaststätte zu fordern.
Mit freundlichen Grüßen

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