Sehr geehrter Herr Hoffmann,
in gleicher Angelegenheit hatten Sie die Stadtverwaltung bereits per E-Mail angeschrieben. Ich zitiere deshalb aus dem Antwortschreiben meines Kollegen Hep Monatzeder vom 08. 06. 2012, das Sachlage und geplante Maßnahmen erläutert:
„Richtig ist, dass für das o. g. Fahrzeug eine Ausnahmeerlaubnis erteilt wurde, mit der das Fahrzeug u. a. auch auf einem Gehweg abgestellt werden darf, wenn eine Durchgangsbreite von 1,5 Metern verbleibt. Dem Fahrer soll mit dieser Ausnahmeerlaubnis die Möglichkeit gegeben werden, seine Aufgaben als Diplomat ausüben zu können. Ihre Schilderung lässt jedoch die Annahme zu, dass die Ausnahmeerlaubnis möglicherweise nicht immer bestimmungs- gemäß verwendet wurde.
Daher wurde die zuständige Abteilung aufgefordert, den Erlaubnisinhaber schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Verwendung der Ausnahmeerlaubnis nur zur Ausübung seiner diplomatischen Aufgaben gestattet ist.
Zudem wird der Erlaubnisinhaber darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit, sein Fahrzeug auf dem Gehweg zu parken, erst dann nutzen darf, wenn kein regulärer Parkplatz am Fahrbahnrand zur Verfügung steht.
Ich gehe davon aus, dass sich dadurch die Häufigkeit, mit der das Fahrzeug bisher an der genannten Örtlichkeit abgestellt wurde, auf ein unabdingbares Maß minimieren wird."
Mit freundlichen Grüßen

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am 18. Juni 2012
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