Sehr geehrter Herr von Breitenbach,
zu Ihrer Anfrage „Blaulicht für Tierrettung“ muss ich Ihnen mitteilen, dass der Kreis der Einrichtungen, Behörden und Organisationen, die bei ihren Tätigkeiten Sonderrechte - und somit auch ein Blaulicht - in Anspruch nehmen dürfen, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, in § 35 der Straßenverkehrsordnung abschließend aufgeführt ist.
Die Tierrettung gehört nach ihrer Aufgabenstellung nicht zu diesem Kreis der Berechtigten.
Die Tierrettung München e. V. hat sich außerdem auf Nachfrage dahingehend geäußert, dass kein Interesse an der Nutzung eines Blaulichts besteht.
Eine Zuerkennung von Sonderrechte wäre darüber hinaus nur im Zuge einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der StVO möglich. Zuständig hierfür ist aber nicht die Stadt, sondern die Regierung von Oberbayern. Diese hat auf Anfrage des Kreisverwaltungsreferats Folgendes mitgeteilt:
„Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, dürfen mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn ausgerüstet sein.
Sonderrechte im Straßenverkehr werden nur Institutionen zugestanden, die hoheitlich tätig sind (z.B. Polizei, Feuerwehr) oder die hoheitliche Aufgaben erfüllen (z.B. Rettungsdienst) und auch nur dann, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Privaten Dienstleistern (z.B. Tierrettern) stehen diese Sonderrechte somit nicht zu.
Darüber hinaus besteht bei „Blaulichtfahrten“ ein bis zu 8mal höheres Unfallrisiko. Es ist in keiner Weise gerechtfertigt, für die Rettung von (Klein-) Tieren dafür Menschen (zusätzlich) zu gefährden.“
Ich bedauere deshalb, Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen

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am 26. Januar 2013
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