Sehr geehrter Herr Runge,
haben Sie herzlichen Dank für Ihre Beteiligung an der Internet-Plattform „direktzuUde“. Ihr Anliegen vom 22. Juli 2013 möchte ich wie folgt beantworten:
Eine generelle baurechtliche Unzulässigkeit von Autohandelsbetrieben in der Bodenseestraße, wie Sie vorschlagen, gibt es nicht. Die angesprochenen Bereiche entlang der Bodenseestraße weisen kein klassisches Wohnen auf, sondern stellen sich zum einen als Mischgebiet und zum anderen als Gewerbegebiet dar. Im Rahmen der bauplanungs- und bauordnungs- rechtlichen Vorgaben ist in der Bodenseestraße Autohandel als Nutzungsart daher zulässig und genehmigungsfähig. Werden alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt, besteht nach Artikel 68 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung hier ein Rechtsanspruch für den Antragsteller auf Erteilung einer Baugenehmigung für diese Nutzung.
Die konkret angesprochenen Autohandelsbetriebe sind genehmigt. Ein Teil davon ist zeitlich befristet als Zwischennutzung vorgesehen.
Bei den angesprochenen Reparaturarbeiten handelt es sich um keine baurechtlich relevante Werkstattnutzung, so dass der Lokalbaukommission hier bauaufsichtlich kein Einschreiten möglich ist.
Das angesprochene Abstellen von Autotransportern zum Be- und Entladen von Fahrzeugen in zweiter Reihe ist eine häufig im Stadtgebiet vorkommende Situation, die immer dort auftritt, wo Autohandel oder Autohäuser ansässig sind. Es handelt sich meist um eine kurzfristige Störung des Verkehrsflusses, ist aber in der Praxis nicht anders lösbar, denn diese Fahrzeuge finden auf Privatgrund wegen ihrer Länge keinen Platz. Auf öffentlichem Verkehrsgrund eine ausreichende Ladezone vorzuhalten würde eine dauerhafte Verdrängung der Parker wegen einer nur kurzen und nicht täglich stattfindenden Ladetätigkeit nach sich ziehen. Wenn dieses Verhalten in dauerhafte Verkehrsbehinderung ausufert, wäre es von der Polizei zu ahnden.
Mit freundlichen Grüßen

Kommentare (1)Schließen
am 02. August 2013
1.
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.