Sehr geehrter Herr Hartmann,
ich kann Ihre Verärgerung über den Vorfall durchaus nachvollziehen, muss Sie aber dennoch um Verständnis bitten.
Denn das Kreisverwaltungsreferat als Untere Straßenverkehrsbehörde erteilt jährlich im Stadtgebiet München ca. 10.000 Haltverbotsgenehmigungen für private Umzüge, Filmaufnahmen, Veranstaltungen und Baustellenlogistik. Die Haltverbote müssen – mit entsprechenden Zeitzusätzen versehen – mindestens drei volle Werktage vor Beginn der Geltungsdauer errichtet werden.
Sowohl die große Anzahl der Fälle als auch die Tatsache, dass Anträge auf Haltverbotsge-nehmigungen häufig sehr kurzfristig gestellt werden, lässt Auskünfte, ob in einer bestimmten Straße innerhalb der nächsten 2 bis 3 Wochen mobile Haltverbote aufgestellt werden, nicht zu.
Es empfiehlt sich daher, einer Person Ihres Vertrauens einen Kfz-Schlüssel sowie die Autopapiere auszuhändigen und sie zu bitten, während Ihres Urlaubs etwa alle zwei Tage Ihr Fahrzeug in Augenschein zu nehmen, ob es nicht in einer inzwischen errichteten mobilen Haltverbotszone steht. Dieses Procedere entspricht auch der gängigen Rechtsprechung.
Auf die Überwachungsmodalitäten der (staatlichen) Polizei hat die Landes- hauptstadt München keinerlei Einfluss. Das Polizeipräsidium München hat zu dem Abschleppvorgang folgende Stellungnahme abgegeben:
„Am 03.08.2013, 07.14 Uhr, verständigte der Verantwortliche eines Umzuges in der Hesse-loherstraße die Polizei, da der dortige Bereich einer beweglichen Haltverbotszone verparkt sei.
Die Polizei stellte bei ihrem Eintreffen das Fahrzeug des Beschwerdeführers vor dem Anwesen Hesseloherstraße 15 im Bereich des betreffenden Zonenhaltverbotes fest. Das dortige Haltverbot war von Seiten des KVR zur Durchführung eines Umzuges genehmigt und ordnungsgemäß beschildert.
Ein Hinweiszettel mit telefonischer Erreichbarkeit lag im Fahrzeug aus. Im Telefonat mit dem Beschwerdeführer gab dieser ggü. der Polizei an, dass der Pkw erst in ein- bis eineinhalb Stunden entfernt werden könne.
Da zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Umzugsfahrzeuge die für sie vorbehaltene Verkehrsfläche nicht anfahren und nutzen konnten, musste die Polizei zur Beseitigung der Verkehrsordnungswidrigkeit die Abschleppung des Fahrzeugs anordnen.
Bezüglich des reklamierten Abschleppschadens waren die Beschädigungen am Fahrzeug des Beschwerdeführers nach Sachlage bereits vor Beginn der Abschleppmaßnahme vorhanden und wurden durch den anordnenden Beamten dokumentiert.
Der Beschwerdeführer wurde hiervon mit Schreiben vom 16.10.2013 bereits in Kenntnis gesetzt.“
Mit freundlichen Grüßen

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