Sehr geehrter Herr Zimmerhackl,
die Prüfung des hier anhängigen Bauantrags ist noch nicht abgeschlossen. Sie werden sicher verstehen, dass sich eine Diskussion über die Genehmigungs- aussichten eines laufenden Bauantrags, außerhalb des dafür gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens, quasi über den Kopf des Bauherrn hinweg, von selbst verbietet.
Ich darf deshalb allgemein antworten:
Zu dieser Problematik gibt es eine eindeutige Rechtslage, welche durch ständige Rechtsprechung der zuständigen Verwaltungsgerichte gefestigt ist. Der Bauherr hat Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn das beantragte Vorhaben den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Gesichtspunkte des Baumschutzes treten dabei grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurück, sofern nicht durch eine Ver- schiebung oder Modifikation Bäume erhalten werden können. Diese Verschiebung/Modifikation muss allerdings nach Rechtslage ausdrücklich für den Bauherrn vertretbar sein. Dies wird im laufenden Verfahren zu klären sein.
Die Mitarbeiter des Referates für Stadtplanung und Bauordnung sind immer bemüht, einen Ausgleich zwischen den oft widerstrebenden Interessen des Bauherrn und der Nachbarschaft zu erreichen. Im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ist die Erhaltung von schützenswertem Baumbestand sowie eine Herstellung von angemessener Eingrünung ein ebenso wichtiges Anliegen wie die Schaffung dringend benötigten Wohnraums.
Ich hoffe sehr, dass auch in diesem Fall ein Ausgleich der verschiedenen Interessen gelingt.
Mit freundlichen Grüßen

Kommentare (4)Schließen
am 04. August 2013
1.
am 05. August 2013
2.
am 12. August 2013
3.
am 23. August 2013
4.
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.