Sehr geehrte Frau Moser,
die von Ihnen beschriebene Unsitte, Feuerwerkskörper schon weit vor und nach Silvester abzubrennen, stellt nicht nur ein Ärgernis dar, sondern ist auch eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Denn „Silvesterknaller“ dürfen grundsätzlich nur am 31. Dezember sowie am 1. Januar gezündet werden. Zuständig für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist allerdings nicht die Stadt, sondern die Polizei, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten hier überwachend tätig wird.
Wenn Sie selbst eine solche Ordnungswidrigkeit beobachten, können Sie diese selbstverständlich bei der zuständigen Polizeidienststelle zur Anzeige bringen. Wichtig ist hier aber, dass die Personen identifiziert, das heißt namentlich mit Wohnanschrift benannt werden können. Auch ist es von Bedeutung, wenn andere Personen die Vorgänge bezeugen können.
Polizeilich festgestellte Verstöße werden an das Kreisverwaltungsreferat weitergeleitet, das in diesen Fällen grundsätzlich einen Bußgeldbescheid gegen die betroffenen Personen erlässt. Darüber hinausgehende Ahndungsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber der Stadt aber nicht eingeräumt.
Mit freundlichen Grüßen

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