Sehr geehrter Herr Maute,
das Kreisverwaltungsreferat kommt auf Ihre Anfrage an Herrn Oberbürger- meister über „direktzu“ zurück. Das Kreisverwaltungsreferat hat zwischen- zeitlich die Angelegenheit auch vor Ort geprüft und kann folgendes feststellen:
Wie Ihnen bereits am 06.08.2012 mitgeteilt wurde, würde die von Ihnen gewünschte zusätzliche Beschilderung mit absoluten Haltverboten neben dem ohnehin bestehenden Parkverbot an Grundstückseinfahrten mit abgesenkten Gehsteigen und der zusätzlichen Grenzmarkierung eine „Doppelbeschilder- ung“ des Haltverbotes bedeuten. Das Kreisverwaltungsreferat bittet um Verständnis, dass eine Zunahme des Schilderwaldes durch Doppelbeschild- erung im Stadtgebiet nicht vorgenommen wird.
Die zuständige Polizeiinspektion 47 teilte uns mit, dass im Jahr 2011 und im Jahr 2012 die Polizei je dreimal wegen einer verparkten Ausfahrt gerufen worden ist. Laut Auskunft der Polizei waren Sie dabei fünf Mal der Mitteiler. In keinem Fall musste abgeschleppt werden.
Bei den drei Einsätzen im Jahr 2011 wurde in einem Fall mitgeteilt, dass sich die Behinderung erledigt hat. Bei den beiden anderen Fällen konnten die Beamten vor Ort keine Behinderung feststellen.
Im Jahr 2012 wurden zwei Falschparker verwarnt; eine Versetzung / Abschlep- pung war jedoch nicht gerechtfertigt.
Bei dem letzten Einsatz der Polizei am 23.05.2012 waren Sie nicht vor Ort. Keiner der beiden Beamten hat geäußert, dass die Polizei nicht im Stande ist, eine Verwarnung auszustellen, bzw. an das KVR verwiesen, um Haltverbots- schilder aufzustellen. Das dort verbotswidrig geparkte Fahrzeug wurde auch verwarnt, jedoch wurde niemand konkret bei der Ausfahrt behindert.
Das bestehende Zeichen 299 StVO - Grenzmarkierung – ist ausreichend, damit die Polizei tätig wird. Ihnen wurde auch durch die zuständige Poli- zeiinspektion erläutert, dass ein zusätzliches Haltverbot (Zeichen 283 StVO) eine Doppelbeschilderung bedeutet und unnötig ist.
Bei polizeilichen Einsätzen wird im Einzelfall geprüft, ob eine Verkehrsord- nungswidrigkeit vorliegt und ob eine weitergehende Maßnahme wie eine Versetzung / Abschleppung notwendig ist. Erst wenn ein Fahrzeugführer überhaupt nicht aus der Einfahrt herausfahren kann, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Versetzung / Abschleppung möglich.
Die Überwachung ist eine Aufgabe der zuständigen Polizeiinspektion 47, Tel. 089/ 35711-60. Sollten Ihrerseits noch Fragen bezüglich Verwarnungen, Versetzungen und Abschleppungen bestehen, wenden Sie sich bitte dorthin.
Mit freundlichen Grüßen

Kommentare (0)Schließen
Um einen Kommentar schreiben zu können, müssen Sie angemeldet sein.