Sehr geehrte Frau Seidel,
zunächst muss ich darauf hinweisen, dass die Landeshauptstadt München hier nicht als Vertragspartnerin oder sonstige Beteiligte im Bau- und Kaufvertrag betroffen ist. Die von Ihnen zitierte Baubeschreibung ist uns daher im Detail nicht bekannt.
Die Anforderungen an den Vorbeugenden Schallschutz im Wohnungsbau (DIN 4109) sind seit einigen Jahren Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren. Mehrheitlich geht die Rechtsprechung wohl davon aus, dass insbesondere für die von Ihnen angesprochenen Haustrennwände von Reihen- und Doppelhäusern höhere Anforderungen an den Schallschutz als anerkannte Regel der Technik anzunehmen sind. Dabei werden aber durchaus unterschiedliche Schallschutz(mindest-)werte unterstellt. Deshalb müssen Detailfragen zur Qualität des Schallschutzes unmittelbar mit dem Ersteller bzw. Verkäufer der Häuser geklärt und bei Bedarf vertraglich geregelt werden.
Das Planungsreferat wird seine Merkblätter und Beratungsunterlagen für den geförderten Wohnungsbau um einen ausdrücklichen Hinweis auf die verschiedenen Auslegungen der Mindestanforderungen zum Schallschutz im Wohnungsbau ergänzen.
Rechtlich gibt es für die Landeshauptstadt München keine Möglichkeit, hier unmittelbar auf einen besseren Schallschutz hinzuwirken. Insbesondere ist der Schallschutz nicht Prüfgegenstand eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens.
Die für Vorhaben im geförderten Wohnungsbau verbindlichen Wohnraumförder-bestimmungen des Bayerischen Staatsministerium des Inneren enthalten keine zusätzlichen Anforderungen an den Schallschutz geförderter Wohnungen. Damit entfällt auch die Möglichkeit, eine entsprechende Nebenbestimmung in die Förderbescheide aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen

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