Sehr geehrter Herr Gounarius,
die Höhe der Einbürgerungsgebühr wird nicht von der Stadt, sondern bundesweit einheitlich vom Gesetzgeber im Staatsangehörigkeitsgesetz festgelegt.
Es ist zutreffend, dass die Einbürgerungsgebühr im Zeitraum vom 01.01.1991 bis 31.12.1999 für Einbürgerungen nach dem Ausländergesetz (= Anspruchseinbürgerung) lediglich 100 DM betragen hat. Für die Ermessenseinbürgerungen hingegen wurde eine Gebühr in Höhe von 75% eines monatlichen Bruttoeinkommens erhoben, wobei es hierbei noch einige Ermäßigungstatbestände gab (z. B. für Deutschverheiratete). Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen mussten 100 DM gezahlt werden.
Ab dem 01.01.2000 wurde die Gebühr für die Anspruchseinbürgerung von Erwachsenen auf 255 Euro festgesetzt, für mit einzubürgernde Kinder ohne eigenes Einkommen beträgt die Einbürgerungsgebühr 51 Euro.
Seit 01.01.2002 ist die Einbürgerungsgebühr einheitlich, d. h. es wird hierbei nicht mehr zwischen der Anspruchseinbürgerung und der Ermessenseinbürgerung unterschieden, so dass für Erwachsene nunmehr in jedem Fall eine Gebühr in Höhe von 255 Euro zu entrichten ist.
Welche weiteren Kosten dem Antragsteller über diese Einbürgerungsgebühr hinaus entstehen, hängt sehr vom jeweiligen Einzelfall und insbesondere von der Nationalität ab.
Ich würde mich freuen, wenn Sie sich nicht von den leider unvermeidbaren Kosten abschrecken lassen und ich Sie und Ihre Frau vielleicht schon beim nächsten städtischen Empfang für unsere Münchner Neubürgerinnen und Neubürger begrüßen könnte.
Mit freundlichen Grüßen

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