Sehr geehrte Frau Billinger,
ich kann Ihren Unmut ob der Lärm- und Staubbelästigung durch Laubbläser gut nachvollziehen. Häufig stellt sich allerdings bei der Bearbeitung von Beschwerden heraus, dass nicht städtische Reinigungskräfte, sondern private Hausmeister-Services Verursacher von Lärm und Staub waren.
Die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind angewiesen, möglichst „sensibel“ im Gebrauch der Geräte zu sein. Zudem achten wir schon bei der Beschaffung darauf, dass nur besonders lärmarme Geräte gekauft werden. Laubsauggeräte dürfen im Zuständigkeitsbereich des Baureferats grundsätzlich nicht angewendet werden.
Um die Belästigung durch Laubbläser so gering wie möglich zu halten, beschränkt die Stadt deren Einsatz auf das wirklich notwendige Maß.
So lassen die Stadtgärtner bereits seit einigen Jahren Laub auch aus ökologischen und Kostengründen dort, wo es möglich ist - z. B. unter Gehölzen in Grünanlagen - einfach liegen. Etwa die Hälfte des Laubes in öffentlichen Grünanlagen wird - auch mit Hilfe von Laubblasgeräten - in dünnen Schichten unter benachbarten Gehölzen verteilt. Auf Rasen- und Wiesenflächen wird durch einen möglichst späten Grasschnitt im Herbst das Laub zerkleinert und kann ebenfalls liegen bleiben; es wird somit nicht verweht und zersetzt sich rasch.
Etwa 40.000 Kubikmeter Laub bleiben aber trotzdem übrig und müssen jeden Herbst aus Straßen und Grünflächen entfernt werden. Um den Einsatzzeitraum der Laubbläser so kurz wie möglich halten, dürfen die Geräte erst zur Hochsaison des Laubfalles benützt werden. Dabei wird der Einsatzzeitpunkt jährlich entsprechend des herbstlichen Witterungsverlaufes jedes Jahr neu festgelegt (dieses Jahr ab 19. Oktober).
Die städtische Straßenreinigung benötigt aufgrund der Größe des zu betreuenden Straßennetzes von 1.200 Kilometern dann in der Regel rund sechs Wochen, um die öffentlichen Verkehrsflächen vom Laub zu befreien. Ebenso lange brauchen die städtischen Gärtner in den öffentlichen städtischen Grünanlagen und Parks. Allerdings sollen die Laubarbeiten in der einzelnen Grünanlage in jeweils maximal zwei Wochen abgeschlossen sein. Darüber hinaus setzt das Baureferat Laubblasgeräte nur im Einzelfall kurzzeitig ein, um witterungsbedingt die Verkehrssicherheit gewährleisten zu können.
Wie in vielen anderen Arbeitsbereichen auch hat sich bei der Laubbeseitigung in den vergangenen Jahrzehnten eine starke Rationalisierung und Technisierung durchgesetzt. Eine Arbeitskraft mit Laubbläser erbringt vergleichsweise die Leistung von fünf bis zehn Arbeitskräften mit Rechen und Besen. Ich hoffe, Sie haben dafür Verständnis, dass der Schritt zurück zur Handarbeit daher nicht möglich ist und auch aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht sinnvoll wäre.
Ein grundsätzliches Verbot von Laubbläsern und -sammlern wäre auch rechtlich gar nicht möglich. Allerdings hat der Gesetzgeber Regelungen erlassen, die die Belästigung im Zusammenhang mit Laubarbeiten einschränken: So ist der Betrieb lärmender Maschinen in Wohngebieten ausschließlich an Werktagen und auch dann nur von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 Uhr bis 17 Uhr gestattet. Darüber hinaus hat die Stadt in ihrer Hausarbeits- und Musiklärmverordnung den Betrieb für nichtgewerbliche Arbeiten auch zwischen 12 und 13 Uhr verboten.
Mit freundlichen Grüßen

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